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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lerche GmbH Verkaufs- und Lieferbedingungen

Dieses sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: Bedingungen) der Lerche GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Stefan Lerche, Sägstraße 6 in 82549 Königsdorf. Soweit nicht auf Basis einer individuellen Leistungsvereinbarung (im Folgenden auch: Einzelauftrag) im Einzelfall Abweichendes vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Leistungen folgendes:

 

1.  Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Person des öffentlichen Rechts und  öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2.  Angebote, Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Liefertoleranz

(1) Die Angaben in unseren Katalogen, unserem Online-Auftritt sowie unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern solche nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet wurde.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellungen 2 Wochen gebunden, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist.

(3) Wir nehmen Bestellung in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung oder - in Eilfällen - durch Versand der Ware an. Mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, im anderen Fall mit Zugang der Ware, kommt der Einzelauftrag zustande.

(4) Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(5) Liegt der Bestellung des Kunden ein Muster, Modell, Prototyp, Andruck oder vergleichbare Bemusterungen zugrunde, bleiben Änderungen vorbehalten, sofern der Liefergegenstand zum Nachteil des Kunden nicht wesentlichen verändert wird oder die Änderungen für den Kunden sonst zumutbar sind.

(6) Bestehen die Liefergegenstände aus Artikeln welche speziell nach den Anforderungen des Kunden bedruckt, bestickt, gelasert oder sonst nach den Vorgaben des Kunden gestaltet oder produziert worden sind, akzeptiert der Kunde eine Liefertoleranz von bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferungen. 

 

3.  Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Verpackungen und Versandkosten werden von uns berechnet, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4.  Lieferzeit, Verpackung

(1) Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben für den Einzelauftrag Lieferzeiten ausdrücklich schriftlich zugesichert. Die bloße Angabe einer Kalenderwoche oder eines sonstigen Datums auf unserer Auftragsbestätigung gilt nicht als verbindliche Terminzusage sondern als unverbindliche Abschätzung des Liefertermins.

(2) Sollte ein bestellter Liefergegenstand nicht oder nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferzeit lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass der bestellte Liefergegenstand nicht verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

(3) Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Insbesondere beginnt die Lieferzeit nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft vorliegt und mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(5) Die Lieferzeit verlängert sich bei Höher Gewalt, z. B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z. B. Naturkatastrophen, Betriebsstörungen sowie Verzögerungen der Anlieferung durch unsere Lieferanten durch verzögerte Zollabwicklung und sonstige Importkontrollen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Die Lieferzeit verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

(6) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferzeiten zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch der Liefergegenstände daraus nicht ergeben.

 

5.  Lieferung, Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus dem Einzelauftrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versendung “ab Werk“ steht die direkte Versendung von einem dritten Ort, z. B. einem auswärtigen Lager oder dem des Herstellers, gleich.

(2) Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn wir den Transport durch eigenes Personal ausführen. In der Wahl des Transporteurs und der Versandart sind wir frei.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, jedoch werden wir auf Wunsch des Kunden dieses Risiko auf seine Kosten versichern lassen, falls er dies wünscht.

(4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

6.  Nichtannahme der Lieferung durch den Kunden, Versandverzögerung durch den Kunden

(1) Der Kunde kommt in Verzug, wenn er den Liefergegenstand bei Anlieferung nicht annimmt oder die für ihn zur Abholung bereitgestellte Ware nach Mitteilung über die Bereitstellung nicht binnen einer Woche abholt. In diesem Fall sind wir nach Setzung einer Frist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Wir sind unberührt weiterer gesetzlicher rechte ferner berechtigt, dem Kunden die Kosten der Warenrücksendung sowie angemessene Lagerkosten für die weitere Verwahrung der Liefergegenstände zu berechnen.

(2) Wird der Versand von zur Auslieferung bereitgestellter Liefergegenstände auf späteren Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kunde zugleich die durch die Lagerung der bestellten Ware anfallenden Kosten zu tragen.

 

7.  Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware steht bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, sofern diese von uns geltend gemacht ist. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Schäden oder Verlust zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich hierüber zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- und Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8.  Rechte des Käufers bei Mängeln

(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss die Liefergegenstände insofern unverzüglich nach Eingang untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich rügen. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Ware als genehmigt.

(2) Handelsübliche oder nur geringfügige Abweichungen stellen keine Mängel dar. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen von den uns übergebenen Vorlagen. Hat der Kunde die Freigabe eines Korrekturabzuges oder eines Freigabemusters erklärt, so stellen insbesondere geringfügige Abweichungen von Material, Druck oder Farbe sowie geringfügige Druckfehler keine Mängel dar.

(3) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern es sich nicht um auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhende Schadenersatzansprüche handelt, für die es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt. Ferner bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware.

 

9.  Haftung nach gesetzlichen Ansprüchen

(1) Schadenersatzansprüche des Kunden sind, unabhängig vom Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder im Falle der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut (wesentliche Vertragspflichten) oder soweit gemäß § 478 BGB zwingend gehaftet wird.

(2) Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Begrenzung der Haftung nach dieser Ziffer gilt auch für anstelle eines Schadens geltend gemachter Aufwendungsersatzansprüche.

 

10. Kundenreferenz, Abbildungen, Rechte

(1) Unsere Entwürfe, Muster, Zeichnungen, Pläne, Modelle und Prototypen sind unser geistiges Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, nachgeahmt oder vervielfältigt werden. Der Kunde wird von uns erstellte Zeichnungen, Berechnungen, Pläne oder andere Unterlagen sowie Muster und Modelle, die wir dem Kunden zur Gestaltung oder Planung von Liefergegenständen überlassen haben, vertraulich behandeln, nur für die Zwecke unserer Beauftragung verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.

(2) Der Kunde gestattet uns, die für ihn erstellten Liefergegenstände auf unserer Internetseite sowie in Produktkatalogen abzubilden. Dabei dürfen Unternehmens- und Produktname, Marken und Logos des Kunden, wie auf dem Liefergegenstand aufgebracht, mit abgebildet werden. Ungeachtet dessen ist es uns gestattet, den Kunden auf unserer Internetseite oder in anderen Medien als Referenzkunden unter Abbildung des Logos des Kunden nennen.

(3) Sofern vorstehendes die Nutzung geschützter Kennzeichen betrifft und die Nutzung durch uns nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gestattung durch den Kunden bedarf, kann der Kunde die nach dieser Ziffer erteilte Gestattung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widderrufen. Wir können in diesem Fall bereits hergestellte Kataloge jedoch zeitlich unbegrenzt weiter verwenden; Im Internet vorgehaltene Abbildungen dürfen wir für weitere drei Monate vorhalten oder vorhalten lassen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Sofern sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu erheben. Für den Kunden ist dies das ausschließlich zuständige Gericht. Wir sind zusätzlich berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN Kaufrechts sowie derjenigen Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden. 

Stand August 2016

 


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Lerche GmbH

Dieses sind die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: Bedingungen) der Lerche GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Stefan Lerche, Sägstraße 6 in 82549 Königsdorf. Diese Einkaufsbedingungen finden ausschließlich Anwendung im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden: Lieferanten).

 

1.  Allgemeine Regelungen, Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

2.  Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Eine Bestellung gilt erst dann von uns als erteilt, wenn sie von uns zumindest in Textform verschickt wurde. Mündliche oder fernmündliche Anfragen stellen keine Bestellung dar, sondern dienen nur unserer Information.

(2) Unsere Bestellung ist innerhalb von 7 Kalendertagen, beginnend mit dem Datum der Bestellung, durch den Lieferanten mittels einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Jederzeit vor Eingang der Auftragsbestätigung bei uns haben wir das Recht die Bestellung zu stornieren.

(3) Eine verspätet eingegangene Auftragsbestätigung des Lieferanten bei uns gilt als neues Angebot. Dieses gilt nur als von uns angenommen, wenn wir dieses innerhalb von 7 Kalendertagen ab Eingang zumindest in Textform bestätigt haben.

(4) Von uns mit der Bestellung vorgegebene Unterlagen wie Abbildungen, Pläne und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehler in den von uns vorgelegten Unterlagen hat der Lieferant uns unverzüglich hierüber zu unterrichten und mit uns Rücksprache zu halten.

(5) An von uns dem Lieferanten überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten oder an uns herauszugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziffer 10.

(6) Eine Vergütung für die Herstellung von für die Herstellung von Liefergegenständen angefertigter Produktionswerkzeuge, Muster, Prototypen, die Erstellung von Produkt- oder Designvorschlägen, Zeichnungen sowie Plänen und Skizzen der zu liefernden Produkte durch den Lieferanten kann von diesem nur verlangt werden, wenn eine Vergütung vorher in Schriftform mit uns vereinbart wurde. Ist eine Vergütung vereinbart, so geht das Eigentum und die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Gegenständen spätestens mit Lieferung an uns über. Sie dürfen ausschließlich für unsere Zwecke verwendet und Dritten nicht offenbar werden.

 

3.  Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ an die von uns angegebene Lieferadresse in Deutschland ein.

(2) Werden in der Bestellung keine Preise genannt, gelten die zum Bestelldatum gültigen Listenpreise des Lieferanten. Vom Lieferanten nach dem Bestelldatum vorgenommene allgemeine Preisermäßigungen sind uns ebenfalls zu gewähren. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern bei im konkreten Fall gleichen oder gleichwertigen Voraussetzungen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab mangelfreier Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab mangelfreier Lieferung und Rechnungserhalt netto.       

(5) Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen in jedem Fall nur an den Lieferanten, es sei denn, es wird vorher anderes in Schriftform vereinbart.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

4.  Verpackung

(1) Der Preis beinhaltet die Verpackung der Liefergegenstände. Ist ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat eine etwaig von uns vorgegebenen Verpackungen, ansonsten eine geeignete Verpackung zu wählen, und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigung geschützt ist.

(2) Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(3) Der Lieferant wird bei der Verwendung von Verpackungs- und Füllmaterialien die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. VerpackV) einhalten, und insbesondere nur Verpackungen und Füllmaterialien verwenden, die bei einem der Anbieter flächendeckender Rücknahmesysteme registriert sind, sowie für die Verwendung erforderliche Abgaben und Gebühren abführen.

 

5.  Lieferzeit, Lieferung, Gefahrenübergang

(1) Die in der Bestellung angegebenen Termine sind bindend, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

(2) Unberührt sonstiger Rechte von uns und sonstigen Pflichten des Lieferanten ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Dies gilt selbst bei erkennbarer Nichteinhaltung nur anvisierter, d.h. nicht bindender Termine.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum ersatzpflichtigen Schaden gehören insbesondere auch von uns wegen der Pflichtverletzung des Lieferanten an unsere Kunden zu zahlende Vertragsstrafen und Schadenspauschalen.

(4) Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Entgegenahme der Lieferung nicht verpflichtet.

(5) Die Lieferung erfolgt frei Haus an die von uns angegebene Lieferadresse. Haben wir ausnahmsweise aufgrund gesonderter Vereinbarung die Lieferkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(7) Der Lieferant ist zu Abweichungen von der Bestellung nicht berechtigt. Ist eine Mengenabweichung in bestimmten Fällen nicht zu vermeiden, muss vor Lieferung unsere Zustimmung in Schriftform eingeholt werden. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Minderlieferungen sind wir ohne Mahnung berechtigt, die Fehlmengen nachzufordern, einen Preisabzug vorzunehmen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

(8) Die Gefahr geht erst mit Übergabe der Liefergegenstände an der Lieferadresse auf uns über.

 

6.  Sach- und Rechtsmängelhaftung, Eingangskontrolle, Einhaltung von Rechtsvorschriften

(1) Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach Lieferung auf etwaige Sachmängel und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die Rüge kann formlos erklärt werden.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(5) Der Lieferant ist - unberührt der hierauf anwendbaren Mangelhaftung - dafür verantwortlich, dass die gelieferten Waren allen auf die Waren anwendbaren oder deren Import und Inverkehrbringen regelnden Gesetzen und behördlichen Vorschriften („Rechtsvorschriften“) entsprechen, alle hierauf durchzuführenden Anmeldungen und Registrierungen durchgeführt wurden, alle erforderliche behördliche Zulassungen und Genehmigungen erteilt wurden, alle zu leistenden Abgaben, Gebühren und Vergütungen bereits abgeführt sind oder vom Lieferanten noch abgeführt werden, sowie alle sonstige Pflichten und Obliegenheiten, welche an den Import oder das Inverkehrbringen der Waren anknüpfen, vom Lieferanten bei Lieferung bereits erfüllt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt noch erfüllt werden (z. B. Rücknahmepflichten). Dies bezieht sich insbesondere auf (i) Pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung, (ii) Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) vom 18. Dezember 2006 in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung, (iii) zur Abführungen von Gebühren für Speichermedien wie z. B. UBS-Sticks und Speicherkarten an Verwertungsgesellschaften wie z. B. GEMA, (iv), Pflichten nach dem Lebensmittel, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG), (v) Pflichten nach der Verpackungsverordnung sowie (vi) Pflichten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BAttG).

 

7.  Schutzrechte Dritter

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung Dritter durch die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist für die nach Ziffer 7 bestehenden Freistellungspflichten beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

(5) Die aus einer Schutzrechtsverletzung folgenden gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Rechtsmängelhaftung) bleiben unberührt.

 

8.  Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von vorstehender Ziff. 7 (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen und branchenüblichen Deckungssumme pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

9.  Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten oder erkennbar geheimhaltungsbedürftigen Informationen geheim zu halten und diese nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die für die Vertragsdurchführung hiervon Kenntnis zwingend benötigen. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden, die nicht unbillig zu verweigern ist. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, unsere Bestellungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Abwicklung dieses Vertrags.

 

10. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist unser Sitz, sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für unseren Sitz zuständigen Gericht zu erheben. Für den Kunden ist dies das ausschließlich zuständige Gericht. Wir sind hingegen zusätzlich berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

Stand August 2016